Bei einem Gutachtertermin haben Sie folgende Rechte, die Sie auch wahrnehmen sollten:
a.
Auswahl
von drei GutachterInnen
Die Rentenversicherung muss Ihnen
drei GutachterInnen vorschlagen. Wenn Sie nur eine GutachterIn genannt
bekommen, bestehen Sie auf eine Auswahl von drei GutachterInnen (juristisch
beziehen Sie sich bitte auf 14 SGB IX, Absatz 5, nach dem der Leistungsträger
drei möglichst wohnortnahe, geeignete Sachverständige vorschlagen muss).[i]
Lassen Sie sich bei der
Forderung notfalls von einer Beratungsstelle oder einem Sozialverband helfen. Wenn
Sie eine Auswahl von drei GutachterInnen erhalten haben, fragen Sie am besten Ihre
ÄrztInnen und TherapeutIn, inwieweit sie diese bereits kennen bzw. welche
Erfahrungen sie mit ihnen gemacht haben. Wählen Sie dann eine davon aus und
melden deren Namen an die Rentenversicherung zurück.
b.
GutachterIn
mit fundierten Kenntnissen über Ihre Erkrankungen
Inzwischen
sieht die Rechtslage vor, dass Betroffene eine andere GutachterIn beantragen
können, wenn klar ist, dass die vorgeschlagenen GutachterInnen keine spezifischen Kenntnisse oder Erfahrungen besitzen und somit auch keine
Entscheidung über eine notwendige Therapie in Bezug auf ME/ CFS, MCAS und Co. fällen
können.
c. Weibliche GutachterIn
Frauen können eine
weibliche GutachterIn beantragen bzw. vorschlagen (§§ 1, 9 SGB IX), wenn die
Auswahl nur aus männlichen Gutachtern besteht.[ii]
d. Begleitperson möglich
Da Gutachter-Termine oft sehr anstrengend sind, sollten Sie eine Vertrauensperson bitten, Sie zu begleiten. Lassen Sie sich diesbezüglich ein Schreiben von Ihrer Ärztin oder Ihrer TherapeutIn ausstellen, in dem die medizinische bzw. therapeutische Notwendigkeit der Begleitung betont wird. Klären Sie die GutachterIn telefonisch noch vor dem Termin darüber auf. Sofern die GutachterIn die Anwesenheit der BegleiterIn während der Begutachtung verweigert, lassen Sie sich ruhig die Gründe nennen. Weisen Sie zudem auf den §13 IV SGB X hin. Erläutern Sie Ihre Bedürfnisse. Vielleicht lässt sich eine – für alle Beteiligten akzeptable – Lösung finden. Grundsätzlich lehnen es jedoch viele GutachterInnen ab, dass die Begleitperson der Untersuchung beiwohnt. Begründet wird dies mit der Aussage, dass die Anwesenheit einer dritten Person die Begutachtung störe. Ihre Begleitperson kann jedoch im Wartezimmer auf Sie warten, was Ihnen schon ein wenig Sicherheit geben kann. Sollten Sie während der Untersuchung das Gefühl haben, zu destabilisieren, können Sie dann immer noch um die Anwesenheit Ihrer Vertrauensperson bitten. Manchmal lenkt ein/e GutachterIn dann ein. Ihre Vertrauensperson kann darüber hinaus als ZeugIn dienen und Sie später nach Hause begleiten.
e.
Erinnerungsprotokoll
Schreiben Sie später zuhause ein Erinnerungsprotokoll. Wenn die
Vertrauensperson während der Begutachtung dabei war, bitten Sie diese um ihre
Unterschrift. Sollte die Begutachtung sehr negativ verlaufen sein, schicken Sie
das Erinnerungsprotokoll so bald wie möglich an die Rentenversicherung mit der
Bitte um Kenntnisnahme. Es kann später noch sehr entscheidend sein.