Sonntag, 12. Mai 2024

Gutachter: Rechte, die Sie kennen sollten

 Bei einem Gutachtertermin haben Sie folgende Rechte, die Sie auch wahrnehmen sollten:

a.      
Auswahl von drei GutachterInnen

Die Rentenversicherung muss Ihnen drei GutachterInnen vorschlagen. Wenn Sie nur eine GutachterIn genannt bekommen, bestehen Sie auf eine Auswahl von drei GutachterInnen (juristisch beziehen Sie sich bitte auf 14 SGB IX, Absatz 5, nach dem der Leistungsträger drei möglichst wohnortnahe, geeignete Sachverständige vorschlagen muss).[i] Lassen Sie sich bei der Forderung notfalls von einer Beratungsstelle oder einem Sozialverband helfen. Wenn Sie eine Auswahl von drei GutachterInnen erhalten haben, fragen Sie am besten Ihre ÄrztInnen und TherapeutIn, inwieweit sie diese bereits kennen bzw. welche Erfahrungen sie mit ihnen gemacht haben. Wählen Sie dann eine davon aus und melden deren Namen an die Rentenversicherung zurück.

b.      GutachterIn mit fundierten Kenntnissen über Ihre Erkrankungen

Inzwischen sieht die Rechtslage vor, dass Betroffene eine andere GutachterIn beantragen können, wenn klar ist, dass die vorgeschlagenen GutachterInnen keine spezifischen Kenntnisse oder Erfahrungen besitzen und somit auch keine Entscheidung über eine notwendige Therapie in Bezug auf ME/ CFS, MCAS und Co. fällen können.

c.      Weibliche GutachterIn

Frauen können eine weibliche GutachterIn beantragen bzw. vorschlagen (§§ 1, 9 SGB IX), wenn die Auswahl nur aus männlichen Gutachtern besteht.[ii] 

d.      Begleitperson möglich

Da Gutachter-Termine oft sehr anstrengend sind, sollten Sie eine Vertrauensperson bitten, Sie zu begleiten. Lassen Sie sich diesbezüglich ein Schreiben von Ihrer Ärztin oder Ihrer TherapeutIn ausstellen, in dem die medizinische bzw. therapeutische Notwendigkeit der Begleitung betont wird. Klären Sie die GutachterIn telefonisch noch vor dem Termin darüber auf. Sofern die GutachterIn die Anwesenheit der BegleiterIn während der Begutachtung verweigert, lassen Sie sich ruhig die Gründe nennen. Weisen Sie zudem auf den §13 IV SGB X hin. Erläutern Sie Ihre Bedürfnisse. Vielleicht lässt sich eine – für alle Beteiligten akzeptable – Lösung finden. Grundsätzlich lehnen es jedoch viele GutachterInnen ab, dass die Begleitperson der Untersuchung beiwohnt. Begründet wird dies mit der Aussage, dass die Anwesenheit einer dritten Person die Begutachtung störe. Ihre Begleitperson kann jedoch im Wartezimmer auf Sie warten, was Ihnen schon ein wenig Sicherheit geben kann. Sollten Sie während der Untersuchung das Gefühl haben, zu destabilisieren, können Sie dann immer noch um die Anwesenheit Ihrer Vertrauensperson bitten. Manchmal lenkt ein/e GutachterIn dann ein. Ihre Vertrauensperson kann darüber hinaus als ZeugIn dienen und Sie später nach Hause begleiten.

 e.   Erinnerungsprotokoll
 
Schreiben Sie später zuhause ein Erinnerungsprotokoll. Wenn die Vertrauensperson während der  Begutachtung dabei war, bitten Sie diese um ihre Unterschrift. Sollte die Begutachtung sehr negativ   verlaufen sein, schicken Sie das Erinnerungsprotokoll so bald wie möglich an die Rentenversicherung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Es kann später noch sehr entscheidend sein.

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