Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX) gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Als
behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten Personen, deren
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu
einer Beeinträchtigung führen, die für einen Zeitraum von mehr als 6
Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Bedroht von
Behinderung sind Personen wiederum, wenn diese Art der Beeinträchtigung
zu erwarten ist.
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt
einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der Behinderung
Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte Vergünstigungen in
Anspruch nehmen kann.
Folgende Merkzeichen werden vergeben:
- Merkzeichen „G": Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung
- Merkzeichen „aG": Außergewöhnliche Gehbehinderung
- Merkzeichen „H": Hilflos
- Merkzeichen „Bl": Blind oder hochgradig sehbehindert
- Merkzeichen „RF": Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
- Merkzeichen „B": Ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig
- Merkzeichen „Gl": Gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung