Chronisch krank sind Personen, die sich nachweislich wegen derselben
Krankheit in ärztlicher Dauerbehandlung befinden und eines der folgenden
Kriterien erfüllen:
a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor.
b)
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor.
c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche
oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie,
Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich,
ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche
Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine
dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der
Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Wer gemäß der sogenannten Chroniker-Richtlinie als schwerwiegend chronisch krank gilt, muss nur maximal ein Prozent seines Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden. Die Krankenkasse erstellt für diese Personen eine Bescheinigung, wenn bereits während eines Jahres die Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht ist, so dass für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Wichtig ist in dem Zusammenhang: Es werden nicht die Bruttoeinnahmen des einzelnen Patienten berücksichtigt, sondern in der Regel die Bruttoeinnahmen der Familie bzw. des Ehepaars.
Ob es sich lohnt, sich von der Krankenkasse die Bescheinigung
ausstellen zu lassen, müssen Sie daher für sich selbst ausrechnen und
entscheiden. Die Krankenkasse stellt Ihnen einen Fragebogen zur
Verfügung, den Sie zur Antragstellung ausfüllen müssen. Mit Hilfe der
dort aufgeführten Fragen können Sie sich für Ihren speziellen Fall auch
das infrage kommende Brutto-Einkommen ausrechnen.
Anrechnungsfähig
wiederum sind alle Zuzahlungen, die vom Versicherten für Leistungen der
Gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Hierunter fallen z.B.
Zuzahlungen für rezeptpflichtige Medikamente, vom Arzt verordnete
Krankentransporte, verordnungsfähige Heil- und Hilfsmittel oder auch die
Praxisgebühr.
Nicht anrechnungsfähig sind Kosten für gesetzlich
von der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossene Leistungen. Hierzu
zählen z.B. nicht verschreibungspflichtige Medikamente, i.d.R.
Sehhilfen, ausgeschlossene Hilfsmittel und nicht anerkannte
Behandlungsmethoden.