Mittwoch, 15. Mai 2024

Wer gilt eigentlich als chronisch krank?

Chronisch krank sind Personen, die sich nachweislich wegen derselben Krankheit in ärztlicher Dauerbehandlung befinden und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor.
b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor.
c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Wer gemäß der sogenannten Chroniker-Richtlinie als schwerwiegend chronisch krank gilt, muss nur maximal ein Prozent seines Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden. Die Krankenkasse erstellt für diese Personen eine Bescheinigung, wenn bereits während eines Jahres die Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht ist, so dass für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Wichtig ist in dem Zusammenhang: Es werden nicht die Bruttoeinnahmen des einzelnen Patienten berücksichtigt, sondern in der Regel die Bruttoeinnahmen der Familie bzw. des Ehepaars.

Ob es sich lohnt, sich von der Krankenkasse die Bescheinigung ausstellen zu lassen, müssen Sie daher für sich selbst ausrechnen und entscheiden. Die Krankenkasse stellt Ihnen einen Fragebogen zur Verfügung, den Sie zur Antragstellung ausfüllen müssen. Mit Hilfe der dort aufgeführten Fragen können Sie sich für Ihren speziellen Fall auch das infrage kommende Brutto-Einkommen ausrechnen.

Anrechnungsfähig wiederum sind alle Zuzahlungen, die vom Versicherten für Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Hierunter fallen z.B. Zuzahlungen für rezeptpflichtige Medikamente, vom Arzt verordnete Krankentransporte, verordnungsfähige Heil- und Hilfsmittel oder auch die Praxisgebühr.

Nicht anrechnungsfähig sind Kosten für gesetzlich von der Verordnung grundsätzlich ausgeschlossene Leistungen. Hierzu zählen z.B. nicht verschreibungspflichtige Medikamente, i.d.R. Sehhilfen, ausgeschlossene Hilfsmittel und nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

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