Die Duftstoffunverträglichkeit ist in Deutschland häufiger als viele denken.
Bereits 2019 - also noch vor der Corona-Welle - wurde eine repräsentative Studie erstellt:
(Steinemann und Klaschka, 2019, https://doi.org/10.1007/s11869-019-00770-0)
Dank dieser wurde ermittelt, dass jede fünfte Person in Deutschland (international sogar jede dritte Person) gesundheitliche Probleme auf Duftstoffe zurückführt.
Die Studie ergab, dass in der gesamten deutschen Bevölkerung 19,9 %
von gesundheitlichen Problemen wie
- Atemwegsproblemen (55,3 %),
- Migräne-Kopfschmerzen (25,1%) und
- Asthmaanfällen (16,9%)
berichten, wenn sie
Duftstoffen ausgesetzt sind.
Darüber hinaus haben 5,5% der Bevölkerung in dem vorherigen Jahr, also 2018, aufgrund
der Exposition gegenüber Duftprodukten am Arbeitsplatz Arbeitstage oder
einen Arbeitsplatz verloren.
Das sind erschreckende Zahlen, die durch Long Covid und die damit verbundene Mastzellaktivierungen weiter nach oben geschnellt sein dürften.
Die Ergebnisse
dieser Studie liefern auf jeden Fall Beweise dafür, dass die Exposition gegenüber
Duftstoffen mit nachteiligen gesundheitlichen und gesellschaftlichen
Auswirkungen der deutschen Bevölkerung verbunden ist und dass die
Verringerung der Expositionen wie durch eine parfüminfreie Politik dringend notwendig ist.
Samstag, 31. August 2024
Duftstoffunverträglichkeit: Jeder Fünfte in Deutschland ist betroffen
Samstag, 1. Juni 2024
Fahrtkosten zu Arztterminen oder Therapien
In gewissen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Fahrtkosten zu Behandlungen und Arztterminen, wobei ein Teil der Kosten jedoch vom Versicherten selbst bezahlt werden muss. Dabei beträgt die Zuzahlung zehn Prozent (mind. 5 EUR, max. 10 EUR). Wenn Ihre Belastungsgrenze überschritten ist, können Sie sich selbstverständlich auch hier befreien lassen.
Für die Übernahme von Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien müssen jedoch zwingende medizinische Gründe vorliegen, für die normalerweise eine ärztliche Verordnung notwendig ist.
Personen
- mit Pflegegrad 4 oder 5
- einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H
haben wiederum die Möglichkeit, die Fahrten auch ohne ärztliche Verordnung erstattet zu bekommen.
Für Erkrankte mit Pflegegrad 3 und einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung übernimmt die Krankenkasse manchmal über eine Sondergenehmigung die Kosten. Dies sind jedoch Einzelfallentscheidungen.
Welche Fahrten werden bezuschusst?
Erstattet werden in der Regel die Kosten für Krankenfahrten
- bei stationären Leistungen
- bei vor- oder nachstationären Leistungen
- bei ambulanten Operationen, wenn dadurch ein KH-Aufenthalt vermieden werden.
Zudem können Fahrten
- zur Dialyse
- zur Krebstherapie
bezahlt werden.
Fahrtkosten zu ambulanten oder stationären Reha-Maßnahmen werden wiederum
ohne ärztliche Veordnung direkt bei der Krankenkasse beantragt.
Einfache Hausarztbesuche oder fachärztliche Vorsorgeuntersuchungen werden NICHT bezuschusst.
Wie ist das Prozedere?
Sie benötigen eine ärztliche Verordnung oder die o.g. Voraussetzungen und müssen die Fahrtkosten-Übernahme bei der Krankenkasse schriftlich beantragen. Dafür legen Sie Quittungen, Fahrkarten oder Kilometernachweise vor. Manchmal rechnet das Transportunternehmen auch direkt mit der zuständigen Krankenkasse ab, worüber Sie informiert werden.
Bitte bedenken Sie, dass nur in Ausnahmefällen nachträgliche Verordnungen für Beförderungen akzeptiert werden. Darüber hinaus werden Fahrten nur zur nächstgelegenen Behandlungsstätte bezuschusst - wobei das in Zeiten des Ärztemangels m.E. jedoch sehr relativ zu sehen ist.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Krankenkassen die Fahrten nicht bezahlen?
Sie können dann die Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien in der Steuererklärung geltend machen. Wenn Sie über eine zumutbare Grenze kommen, erhalten Sie einen Teil der Kosten zurückerstattet.
Quelle: VdK-Zeitung, Ausgabe Juni '24
Mittwoch, 15. Mai 2024
Schwerbehinderung über 50 Prozent: In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
Wenn Sie Hundebesitzer sind, und gleichzeitig einen
Schwerbehindertengrad von mindestens 50 Prozent haben, sollten Sie sich
bei Ihrer Gemeinde bzw. bei der Hundesteuerstelle kundig machen,
inwieweit eine Befreiung von der Hundesteuer auf Antrag möglich ist.
Denn wie ich inzwischen erfahren habe, ist dies in einigen deutschen
Gemeinden der Fall.
In der Regel wird dies nur noch nicht
offensiv genug kommuniziert. Daher lohnt es sich, direkt nachzufragen
bzw. über eine Suchmaschine mit den Begriffen "Ihre Gemeinde" und
"Befreiung Hundesteuer bei Schwerbehinderung" zu recherchieren.
Ich
selbst habe es übrigens über eine Hundebesitzer-Bekanntschaft durch
Zufall im Gespräch erfahren.
Gehfähigkeit gefährdet? Krankenkasse übernimmt Kosten eines Therapierads
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen (Az.: L 8 KR 311/08) ist die Krankenkasse verpflichtet, Behinderten bei drohendem Verlust der Gehfähigkeit ein Therapierad zu bezahlen - sofern der Einsatz eines solchen den Verlust der Gehfähigkeit verhindern kann.
In dem betreffenden Fall klagte eine 44-Jährige gehbehinderte Frau. Sie argumentierte, das Rad ergänze die Krankengymnastik. Leider war jedoch ihr altes Dreirad inzwischen nicht mehr brauchbar. Das Landessozialgericht Hessen verpflichtete die Kasse zur Kostenübernahme.
Wie beantrage ich einen Schwerbehinderten-Ausweis?
Ein Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der
Behinderung kann bei dem - für den Wohnort zuständigen - Versorgungsamt
gestellt werden.
1. Sie schreiben einen formlosen Antrag, und bekommen daraufhin ein Antragsformular zugeschickt.
2. Sie
holen sich gleich ein Antragsformular ab; in der Regel bekommen Sie
dieses in den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen, Sozialämtern und
Behindertenverbänden.
Ein Tipp: Fragen Sie auch bei Zweifeln und
Unsicherheiten in den einzelnen Behinderten- oder Sozialverbänden nach,
ob man Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein kann.
Danach schicken Sie alles per Post (idealerweise: Einschreiben) an die entsprechende Stelle.
Übrigens:
Sollten
Sie Mitglied in einem der Sozialverbände (VdK, SoVdk) oder einer
Schwerbehinderten-Vereinigung sein, können Sie dort um Unterstützung
bitten. Oder Sie fragen Ihren Arzt, Pflegepersonen etc., ob diese Ihnen
behilflich sein können. Denn oft ist das Ausfüllen der Formulare eine
größere Hürde, die Sie mit außenstehender und fachkundiger Unterstützung
auf jeden Fall leichter hinbekommen.
Bitte nicht vergessen!
Informieren
Sie auf jeden Fall Ihre behandelnden Ärzte über Ihren Antrag. Denn
diese werden oft von den Versorgungsämtern angeschrieben und um ihre
Einschätzung gebeten!
Was
Sie auf jeden Fall benötigen: Die Unterstützung Ihres Arztes bzw. Ihrer
Ärzte. Sprechen Sie diese daher an, bevor Sie einen Antrag auf
Schwerbehinderung stellen - und fragen Sie auch nach deren fachlicher
Einschätzung. Denn wichtig für die Überprüfung Ihrer Schwerbehinderung
sind vor allem die ärztlichen Befunde, die den Antrag rechtfertigen
(hier sollte der Arzt übrigens nur Beschwerden nennen, die länger als
sechs Monate andauern (werden)).
Es gibt bei diesen Befunden wiederum zwei Möglichkeiten:
1. Sie legen die Befunde bzw. Atteste etc. gleich dem Antrag bei. Das spart Zeit.
2. Die
Arztberichte, Atteste etc. werden später von dem Versorgungsamt direkt
bei Ihren Ärzten angefordert. Dafür müssen Sie natürlich in dem Antrag
die behandelnden Ärzte nennen.
Was zu dem Antrag noch gehört, ist ein Passfoto neueren Datums.
Anhand
der medizinischen Befundberichte und der Angabe der einzelnen
Behinderungen wird dann von der zuständigen Behörde ein Gesamt-GdB
errechnet. Wichtig zum Verständnis ist in dem Zusammenhang, dass die
Schwerbehinderungsgrade für einzelne Krankheiten/Behinderungen nicht
einfach summiert werden, um den sogenannten Gesamt-GdB zu errechnen.
Nach der Berechnung des Schwerbehindertengrades erhalten Sie dann einen
Feststellungsbescheid, gegen den übrigens innerhalb einer gewissen Frist
Widerspruch eingelegt werden kann.
Wichtig ist: Erst ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein
Schwerbehindertenausweis ausgestellt, auch wenn vorher schon (z.B. bei
einem GdB von 30) bereits einige Nachteilsausgleiche greifen können.
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